Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG

Zwischenzeitlich wendet auch die Finanzverwaltung das BFH-Urteil an, wonach die Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs einer KG umsatzsteuerlich selbstständig ausgeübt werden kann, aber nicht muss.

Für alle vor dem 01.07.2011 ausgeführten Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn trotz eines gesellschaftsrechtlich vereinbarten Weisungsrechts der Gesellschaft die Tätigkeit noch als selbstständig behandelt wird (BMF-Schreiben vom 31.05.2007, IV A 5 - S 7100/07/0031 und vom 02.05.2011, IV D 2 - S 7104/11/10001).