Umsatzsteuerliche Organschaft

Ist eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt, reicht es für die finanzielle Eingliederung nicht aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter auch mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt sind (vgl. BMF-Schreiben vom 05.07.2011 2011 IV D 2 - S 7105 10/10001 [2011/0518308]. Damit ist das BMF der bereits früher erwähnten Entscheidung des BFH gefolgt. Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für die Zurechnung von vor dem 01.01.2012 ausgeführten Umsätzen wird es nicht beanstandet, wenn die finanzielle Eingliederung noch angenommen wird und die umsatzsteuerliche Behandlung entsprechend erfolgt.