Steuervereinfachungsgesetz 2011

Der Bundestag hat am 09.06.2011 in 2./3. Lesung das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. In dieses wurden im Vergleich zu früheren Entwürfen noch zahlreiche Änderungen aufgenommen.

Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Änderungen des Entwurfs:

 

  • - Abgeltungssteuer: Wegfall der Einbeziehung abgeltend besteuerter Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrags für den Spendenabzug.
  • - Beitragsrückerstattungen: Verrechnung von Beitragsrückerstattungen und/oder steuerfreien Zuschüssen zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen mit gleichartigen Aufwendungen und Hinzurechnung eines ggf. verbleibenden Erstattungsüberhangs zum Gesamtbetrag der Einkünfte.
  • - Ehegattenbesteuerung: Verzicht auf die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Tarifminderungsregelung in der Ehegattenbesteuerung zugunsten eines Wahlrechts zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung für Ehegatten, mit dem Ziel, Schlechterstellungen im Vergleich zu zwei unverheirateten Personen auszuschließen.
  • - Ehegatteneinzelveranlagung: Zurechnung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und bestimmten Steuerermäßigungen bei der Ehegatteneinzelveranlagung zu demjenigen Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
  • - Übertragung Kinderfreibetrag: Eröffnung der Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags, der den Eltern grds. jeweils hälftig zusteht, von einem Elternteil auf den anderen, auch wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, die allein auf Antrag desjenigen Elternteils erfolgt, bei dem das Kind gemeldet ist, soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat.
  • - Außergewöhnliche Belastungen: Nachweis von Aufwendungen im Krankheitsfall für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen: Gesetzliche Regelung der bisherigen Verwaltungsregelung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten, um dem Steuerpflichtigen von Anfang an Rechtssicherheit in der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen.
  • - Datenübermittlung: Einführung einer obligatorischen Authentifizierung des Datenübermittlers bei der vollelektronischen Übermittlung von Steuerdaten.