Der Unternehmer darf die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung hinsichtlich der Gewährung eines Vorsteuerabzugs bei fehlenden Pflichtangaben auf Rechnungen wird durch die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Ungunsten des Steuerpflichtigen deutlich eingeschränkt.
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